Social Media Sites spielen im Netz eine immer größere Rolle. Egal ob Google plus, Facebook, Twitter oder Xing, überall hinterlassen wir heute unsere Spuren. Das kann aber oft auch in einen Rechtsstreit münden, dann nämlich, wenn aus Unwissenheit oder Gleichgültigkeit fremde Urheberrechte verletzt werden Denn auch wenn das Urheberrecht momentan von einigen Seiten unter starkem Beschuss steht, die Rechtslage ist nach wie vor unverändert.
Eine sehr häufig auftretende Konstellation ist die Verletzung von Urheberrechten an Bildern. Diese verbreiten sich oft nahezu viral im Internet. Dummerweise heißt das aber nicht, dass durch die Verbreitung das Urheberrecht erlischt. Man sollte also sehr vorsichtig sein, was man auf seiner eigenen Seite postet. Dabei sind unterschiedliche Konstellationen denkbar. Zum einen gibt es Agenturen und Seiten, die zwar die freie Nutzung, teilweise beschränkt auf den nicht kommerziellen Bereich, gestatten. Sie erwarten aber, dass der Urheber und Rechteinhaber genannt wird. Dies wird oft vergessen oder ignoriert. Oder aber der Nutzer bekommt das Bild selber aus einer Quelle, die diese Bedingungen nicht einhält und möglicherweise sogar das Agenturzeichen auf dem Foto entfernt hat. In diesen Fällen hat man schnell ein Problem, denn das Urheberrecht kennt kein Verschuldensprinzip sondern nur das Störerprinzip: wer das Urheberrecht verletzt, ist per se für die Beseitigung der Verletzung, z.B. die entstehenden Anwaltskosten verantwortlich.
Wenn also diese Fälle schon vom Urheberrecht geschützt sind, dann gilt das erst recht für solche Werke, die von vorneherein nicht für die freie Verbreitung vorgesehen sind. Im übrigen betrifft dies keineswegs nur die großen Multimediakonzerne, auch der Fotograf, der Bilder von einer Party geschossen hat, kann diese Rechte einklagen.
Deswegen kann der Ratschlag nur lauten, bei der Verwendung fremder Bilder vorsichtig zu sein. Prinzipiell ähnliches gilt auch für andere Werke wie etwa Musikdateien, die bspw eingebunden werden. Wer Youtube Videos benutzt, sollte das tunlichst mit dem Youtube eigenen Player tun. Der Hintergrund dafür ist, dass die Nutzungsbedingungen von Youtube vorsehen, dass derjenige, der etwas hochläd, mit deren Verbreitung via Embedded Player einverstanden ist. Schwierig wird es dann höchstens noch, wenn der Hochladende selber Rechte an einem Musik oder Filmstück verletzt, die Verantwortlichkeit hier dürfte aber bei Youtube und nicht beim verlinkenden oder embeddenden Anwender liegen.
Sollten Sie abgemahnt werden, kann nur davon abgeraten werden, eine übersandte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Diese sind oft sehr viel weitgehender formuliert als notwendig und können zu ungewollten Nachforderungen von Seiten des Abmahnenden führen. Kompetenter Rechtsrat ist in diesen Fällen auf jeden Fall von Nöten.